Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes und anderer Gesetze (Drs. 18/6562) - Zweite Lesung
Die Gesamtredezeit wurde im Ältestenrat mit 32 Minuten angesetzt. Ich eröffne die Aussprache. – Als erstem Redner erteile ich dem Kollegen Dr. Stephan Oetzinger für die CSU-Fraktion das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen, werte Kollegen! Heute steht die Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes sowie anderer Gesetze zur Abstimmung. In den Ausschussberatungen Anfang Mai dieses Jahres herrschte im federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales, Jugend und Familie große Einigkeit über die Änderungen, da es sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen bzw. um die Anpassung an geltendes Bundesrecht handelt. Im Einzelnen geht es heute um die Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes, des Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes, des PsychischKranken-Hilfe-Gesetzes, des Maßregelvollzugsgesetzes und der Justizvollzugsgesetze.
Bei der Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes ist eine Anpassung aufgrund des neuen rechtlichen Rahmens, der durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sowie das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung geschaffen wird, notwendig. Mit der Änderung passen wir die Voraussetzungen an, die nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer bei der Inanspruchnahme des bayerischen Familiengeldes erfüllen müssen. Durch die Aufnahme der Beschäftigungsduldung als Anspruchsberechtigung wird der Kreis der Anspruchsberechtigten geringfügig erweitert, allerdings – meines Erachtens ist das von großer Bedeutung – unter sehr eng gesetzten Maßstäben. So müssen Drittstaatsangehörige seit mindestens 18 Monaten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von durchschnittlich mindestens 35 Stunden nachgehen. In den vergangenen 12 Monaten müssen sie von diesen Einkünften ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Zudem ist die Möglichkeit zur Beantragung einer Beschäftigungsduldung bis Ende 2023 befristet.
Die Änderung des Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes hebt die bisherige Sonderzuständigkeit des Sozialgerichts München auf, und zwar für bayernweite Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung Bergbau. Die Spezialisierung des Gerichts, die ursprünglich angedacht war und dieser Intention innewohnte, ist mit rund 100 Fällen pro Jahr nicht mehr notwendig. Zudem führt die Anpassung zu einer erheblichen Erleichterung für Bürgerinnen und Bürger, da die Wege zum Sozialgericht München entfallen, was die CSU-Landtagsfraktion ausdrücklich begrüßt.
Zu guter Letzt werden das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz, das Maßregelvollzugsgesetz sowie die Justizvollzugsgesetze an geltendes Bundesrecht angepasst. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Damit kommt ein neues richterliches Zuständigkeits- und Verfahrensrecht für Entscheidungen über sämtliche freiheitsentziehende Maßnahmen zum Tragen. Durch die neuen rechtlichen Rahmensetzungen durch den Bund können die landesrechtlichen Regelungen auf diesem Gebiet entfallen.
Nach der harmonischen Beratung im Ausschuss darf ich auch jetzt um Ihre Zustimmung zu dieser Gesetzesänderung bitten.
Frau Celina, einen Moment bitte. Die Maske müssen Sie auf dem Weg zum Rednerpult tragen. – Als nächster Rednerin erteile ich Frau Kollegin Kerstin Celina für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Wie mein Vorredner schon gesagt hat, umfasst die Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes vor allem redaktionelle Änderungen und Änderungen, die aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen notwendig wurden. Dazu eine wirklich mitreißende Rede zu halten, fällt schwer. Aber nachdem das heute der erste Tagesordnungspunkt ist, sind alle noch aufmerksam, sodass diesem Tagesordnungspunkt auch die gebührende Aufmerksamkeit zuteilwird.
Im Ernst: Es sind nicht immer die strittigen und in der Öffentlichkeit intensiv diskutierten Themen, die wichtig sind, sondern es sind auch die kleinen Änderungen, die für viele Menschen persönliche Auswirkungen haben. Für eine nicht unerhebliche Zahl an Menschen wird der Kreis der Anspruchsberechtigten für das Familiengeld erweitert. Man kann zum Familiengeld, dem teuren Wahlkampfschlager aus dem Jahr 2018, stehen, wie man will. Richtig ist aber, das Familiengeld auch denjenigen zu gewähren, die über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und über das Gesetz zur Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung anspruchsberechtigt werden, wenn europarechtliche Regelungen dazu führen.
Drittstaatsangehörige, die mindestens 18 Monate lang einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 35 Wochenstunden, bei Alleinerziehenden 20 Wochenstunden, nachgegangen sind, bekommen jetzt Familiengeld, obwohl sie sicherlich nicht die eigentliche Zielgruppe des ursprünglichen Gesetzes waren.
Eine weitere Änderung, nämlich die Zuständigkeit des örtlichen Gerichts statt des Sozialgerichts München, ist ebenfalls für die Betroffenen eine Verbesserung; denn es verkürzt die Wege.
Nun komme ich noch zu den Änderungen im Bayerischen Psychisch-KrankenHilfe-Gesetz und im Maßregelvollzugsgesetz: Auf Bundesebene ist nun geregelt, welche Gerichte für Fixierungen zuständig sind. Daher wird die entsprechende Regelung auf Landesebene gestrichen. Ich kann Ihnen den Vorwurf allerdings nicht ersparen, dass sich die Staatsregierung ewig Zeit gelassen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu Fixierungen umzusetzen. Unsere Anträge dazu wurden immer mit der Begründung abgelehnt, dass man noch die Entscheidungen auf Bundesebene abwarten wolle, damit man nachträglich nichts ändern müsse. – Jetzt müssen Sie es doch ändern. Für die Betroffenen wäre es gut gewesen, wenn Sie die Regelungen schon vorher geändert hätten. Nichtsdestoweniger: Was lange währt, wird endlich gut. Im Ausschuss ist der Gesetzentwurf einvernehmlich diskutiert worden. Wir stimmen dem Gesetzentwurf zu.
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir entscheiden heute über Gesetzesänderungen in drei verschiedenen Bereichen, die inhaltlich eigentlich vollkommen unabhängig voneinander sind, aber
aus verfahrensökonomischen Gründen zusammengeführt wurden: erstens im Bayerischen Familiengeldgesetz, zweitens im Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetz, drittens im Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz und im Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz.
Der Schwerpunkt – wie von den Vorrednern bereits erwähnt – liegt beim Bayerischen Familiengeldgesetz. Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ergeben sich Änderungen im Aufenthaltsgesetz. Das Bayerische Familiengeldgesetz verweist auf Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, sodass diese Anpassung notwendig ist. Seit dem 1. Januar 2020 kann eine sogenannte Beschäftigungsduldung beantragt werden. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 1. März 2020 strukturiert diese Aufenthaltserlaubnisse vollkommen neu und ergänzt diese. Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes berücksichtigt diese Änderungen und passt sich somit an die europarechtlichen Vorgaben an.
Die Zielrichtung dieser Anpassung orientiert sich am Leistungsanspruch der Personen, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten. Aber einen Familiengeldanspruch erhalten auch diejenigen mit einer Beschäftigungsduldung, also sogenannte Drittstaatsangehörige, die – wir haben es gehört – mindestens 18 Monate sozialversicherungspflichtig und in Vollzeit beschäftigt sind. Diese Verbesserung kommt – das ist durchaus ein Aspekt, den man sehen sollte – rund 5.200 Menschen in Bayern zugute. Insofern ist das nicht nur eine Lappalie, sondern tatsächlich substanziell.
Nicht begünstigt durch diese Regelung sind Au-pair-Bedienstete, Saisonbeschäftigte und Studenten. Aber Personen, die in der Berufsausbildung oder in der Weiterbildung sind, können entsprechend der Richtlinie 2011/98/EU in den Genuss dieser Förderung kommen. Diese Richtlinie ist letztendlich auch eine Maßgabe dieser Gesetzesänderungen.
Eine wesentliche Besserstellung kommt aber auch Menschen aus Bürgerkriegsländern zugute, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Für sie entsteht bereits nach einem Mindestaufenthalt von 15 Monaten ein Anspruch auf Familienleistungen; vorher waren es drei Jahre.
Auch die Härtefallregelung ist abgemildert worden. Das heißt also, es kann bei Verhinderung eines Elternteils auch jemand anders einen Antrag einreichen. Es müssen nicht immer beide Elternteile verfügbar sein; das entspricht oft nicht der Praxis. Statt eines Elternteils kann ein naher Verwandter dabei sein.
Noch ein Satz zur Änderung des Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes: Hier geht es um die Unfallversicherung für den Bergbau. Die Versicherten werden immer weniger, es gibt kaum neue Anträge. Somit entfällt der Vorteil der Zentralisierung, und somit ist auch keine Sonderzuständigkeit mehr erforderlich. Insofern kann Artikel 1 Absatz 2 gestrichen werden.
Zur Änderung des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes – die Kollegin Celina hat sie gerade schon angesprochen, und wir haben darüber auch schon hier im Plenum diskutiert –: Hier wurden bereits seit dem 19. Juni 2019 bundeseinheitliche Regelungen geschaffen. Diese rechtlichen Regelungen betreffen die Fixierung bei den von Freiheitsentzug Betroffenen. Damit entfällt – das war in den Beratungen darüber immer das Thema – die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Insofern ist dieses Thema final erledigt.
Ich darf namens unserer Fraktion Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf signalisieren. Ich sage an dieser Stelle, dass es mich auch freut, dass in den Fachausschüssen einvernehmlich von allen Fraktionen diese Änderungen mitgetragen und befür
wortet wurden. Wir haben also gemeinsam auf den Weg gebracht, was wir seit zwei Jahren mit unterschiedlichen Positionen diskutiert haben. Herzlichen Dank dafür.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes und anderer Gesetze sieht, wie von den Vorrednern treffend dargestellt, vor allem redaktionelle Änderungen vor, die aufgrund von bundesgesetzlichen bzw. europarechtlichen Vorgaben erforderlich sind. Ich darf vorwegnehmen: Wir als AfD-Fraktion werden aus diesem Grund dem Gesetzentwurf zustimmen.
Im Einzelnen: Soweit eine Änderung des Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes vorgesehen ist, begrüßen wir das ausdrücklich. Bislang war das Sozialgericht München bayernweit für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung sowie für Fragen der Unfallversicherung für den Bergbau zuständig. Dies wird nun dahingehend geändert, dass die Bürger Klageverfahren vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht in ihrem jeweiligen Regierungsbezirk betreiben können. Hierdurch entfallen lange und kostenintensive Anreisen nach München aus allen Teilen Bayerns. Das begrüßen wir ausdrücklich; denn so wird Bürgernähe gewährleistet. Das ist bürgerfreundlich und zu begrüßen.
Was die Änderung des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes sowie des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes angeht, sehen wir es auch so, dass die vorgesehenen Änderungen zwingend sind. Deshalb kommt auch zu diesem Punkt Zustimmung von unserer Seite.
Ich komme nun zu den Änderungen des Bayerischen Familiengeldgesetzes, die auf dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz beruhen. Insgesamt sehen wir als AfDFraktion das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sehr kritisch. Wir müssen auch ehrlich sagen: Es ist uns eigentlich immer noch nicht klar, warum das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in der bestehenden Form erforderlich ist. Die
Regierungsparteien in Berlin und in den Bundesländern werden nicht müde, zu betonen, wie wichtig europäische Lösungen seien. Dies wäre ein Fall gewesen, in dem man wirklich mal eine europäische Lösung hätte einführen können. Ich darf in Erinnerung rufen: Im EU-Durchschnitt sind 15,8 % der Jugendlichen arbeitslos gemeldet. Viele davon sind gut ausgebildet und haben ein Hochschulstudium. In Griechenland beträgt die Quote der Jugendarbeitslosigkeit Stand April 2020 sage und schreibe 35,6 %. Hier wäre es wünschenswert gewesen, diese jungen Menschen aus EU-Staaten einzubeziehen und ihnen die Möglichkeit zu geben, in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen. Nichtsdestoweniger ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz geltendes Recht, es ist in der Welt.
Die vorgesehenen Änderungen sind aus unserer Sicht zwingend. Deshalb stimmen wir insgesamt zu. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Schönen guten Morgen, Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Die Kollegen vor mir haben schon angesprochen, dass es im Grunde um die Umsetzung bundesrechtlicher Beschlüsse mit Auswirkungen auf die Landesebene geht. Das ist richtig so und aus unserer Sicht unstrittig. Deswegen gleich vorab: Wir stimmen den Gesetzesänderungen ebenfalls zu.
Aber lassen Sie mich bei der Gelegenheit noch ein paar Sätze zum Familiengeld an sich sagen. Es wäre unsinnig, dem Änderungsbedarf nicht zu entsprechen. Wir haben das Familiengeld in Bayern. Aber ich möchte kurz die Position der SPD zum Familiengeld darlegen; denn auch mit den Änderungen wird es nicht besser durchdacht, nicht sozial gerechter und vor allem auch nicht so nachhaltig, wie wir uns Familienpolitik für Bayern vorstellen.
Es hat sich gerade in der Corona-Krise gezeigt, dass es Familien durchaus auch, aber nicht nur um Geld für sie geht. Es hat sich herausgestellt, dass zum Beispiel Kitaplätze plötzlich zu einem sehr begehrten Luxusgut wurden, weil sie schlichtweg über relativ lange Zeit hinweg nicht mehr zur Verfügung standen. Das eine ist also durchaus eine finanzielle Unterstützung; das andere ist der große Wunsch nach wirklich hervorragenden strukturellen Rahmenbedingungen. Da ist bei uns in Bayern noch Luft nach oben. Wenn man betrachtet, wie viel Geld jährlich im Rahmen der Familiengeldauszahlung gebunden wird, dann sprechen wir allein für 2020 von 772 Millionen Euro, und das bei dem Status quo, dass uns allein im Krippenbereich noch über 50.000 Betreuungsplätze fehlen und im Kindergarten- und vor allem im Hortbereich großer Nachholbedarf besteht.
Gestern haben wir sehr intensiv die Frauenthematik diskutiert. Vor allem Frauen brauchen wirklich hervorragende strukturelle Rahmenbedingungen, um ihrer Berufstätigkeit nachgehen und letztendlich auch ein Instrument gegen Altersarmut nutzen zu können.
Der Bund hat im Rahmen des Konjunkturpakets für Bayern circa 150 Millionen Euro für Betreuungsplätze zur Verfügung gestellt. Die durchschnittliche Kalkulation für einen Betreuungsplatz beläuft sich auf 13.000 Euro. Ich will jetzt nicht sagen, dass dieser Betrag auf Euro und Cent stimmt. Aber wenn man diese 13.000 Euro herunterrechnet und sich anschaut, wie viele Betreuungsplätze wir für 772 Millionen Euro bekommen würden, dann wären wir allein mit dem Geld aus 2020 bei ungefähr 70.000 Plätzen und könnten – bei allen Nebenproblemen, die es natürlich gibt, wie Fachkräftemangel usw. – die Lücke an Betreuungsplätzen auf einmal schließen und dem Bedarf entsprechen.
Das möchte ich einmal anmerken, um diese großen Beträge in Relation zu anderen Bedarfen zu setzen. Das ist mir an dieser Stelle wichtig. Es würde mich durchaus freuen, wenn die Staatsregierung einen entsprechenden unstrittigen Gesetzentwurf, wie es diese Änderungen zum Familiengeldgesetz und weiterer Gesetze sind, vorlegen würde.
Wir stimmen auch den Änderungen hinsichtlich der Sozialgerichtsbarkeit und des PsychKHG zu. Dies sind sinnvolle Regelungen, die wir auch immer gefordert und unterstützt haben. Deswegen begrüßen wir das vorliegende Gesetz. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Frau Kollegin, ich habe Verständnis dafür, wenn es Ihnen schwerfällt, eine von der Staatsregierung angestoßene positive Ent
wicklung und insbesondere entsprechende gesetzliche Regelungen zu würdigen. Aber ich habe eine Frage, und zwar deshalb, weil Sie im Eingangsstatement gesagt haben, Sie würden das Bayerische Familiengeld begrüßen, dieses aber während Ihrer Ausführungen permanent kritisiert haben. Wo stehen Sie jetzt? Sind Sie für das Bayerische Familiengeld oder dagegen? Ihre Ausführungen dazu waren absolut widersprüchlich.