Protokoll der Sitzung vom 20.06.2013

Ich möchte den Planungsstand der Maßnahme „Ausbau der B 115 nördlich Rietschen“ hinterfragen.

Die B 115 stellt eine wesentliche Verkehrsachse im Landkreis Görlitz dar und wurde über mehrere Jahre kontinuierlich ausgebaut. Nunmehr muss ein Streckenabschnitt von 3,8 Kilometern Länge nördlich der Gemeinde Rietschen ausgebaut werden. Die Maßnahme wird unter anderem von Kommunalpolitikern, Unternehmern und Radfahrern immer wieder eingefordert.

Daher frage ich die Staatsregierung:

Erstens. Wie ist der derzeitige Planungsstand des Ausbaus der B 115 nördlich Rietschen?

Zweitens. Wann wird mit der Fertigstellung der Ausbaumaßnahme gerechnet?

Herr Minister Morlok, bitte.

Sehr verehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Abg. Jurk, das SMWA hat am 14. Mai 2012 den Vorentwurf für den zweiten Abschnitt mit Auflagen genehmigt. Es handelt sich bei der vorliegenden Straße um eine Bundesstraße. Zwischenzeitlich hat der Bund einige seiner Richtlinien für den Bau von Bundesstraßen geändert. Das hat es erforderlich gemacht, den Vorentwurf

noch einmal zu ändern, weil wir in diesem Fall für den Bund tätig werden; es handelt sich, wie gesagt, nicht um einen Staatsstraßenbau.

Die Neuerstellung des Vorentwurfs ist derzeit in Arbeit. Wir gehen davon aus, dass wir den Vorentwurf bis zum III. Quartal dieses Jahres vorliegen haben. Angesichts der Tatsache, dass man im Stadium eines Vorentwurfs noch weit von einem Planfeststellungsverfahren und damit auch von Baurecht entfernt ist, ist es mir nicht möglich, eine Prognose zum Baubeginn und zur Fertigstellung zu machen. Sicherlich wird die reine Bauzeit die kürzeste Zeit in diesem Zeitraum sein.

Die nächste Frage stellt Frau Abg. Jähnigen; Frage Nr. 4. Bitte.

Es geht um die Beeinflussung der Vorzugsvariante des Bauablaufs für die Sanierung der Albertbrücke in Dresden durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA).

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wann haben welche Landesbehörden einschließlich des SMWA und seiner nachgeordneten Behörden sowie des SMI und seiner nachgeordneten Behörden in welcher Form und mit welchem konkreten Inhalt zur Vorzugsvariante der Stadtverwaltung Dresden zum Bauablauf bei der Sanierung der Albertbrücke Stellung genommen?

2. Sind der Landesregierung der schlechte Bauzustand der Dresdner Albertbrücke und die drohende Vollsperrung der Brücke noch vor Baubeginn bekannt?

Für die Staatsregierung Herr Minister Morlok, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Kollegin Jähnigen! Ich möchte, bevor ich zu der Beantwortung der einzelnen Fragen komme, etwas voranstellen. Die Art und Weise des Bauablaufs im Rahmen der Sanierung der Albertbrücke ist ausschließliche Angelegenheit der Stadt Dresden. Es ist nicht Angelegenheit des Freistaates Sachsen oder des SMWA, der Stadt Dresden vorzuschreiben, in welcher Form sie diesen Bau durchführen soll. Ich halte es für wichtig, das zu Beginn einmal festzuhalten.

Es gibt natürlich Gespräche zwischen den verschiedenen Dienststellen des Freistaates Sachsen und der Stadt Dresden wie auch anderer Antragsteller im Zusammenhang mit den Förderungen im kommunalen Straßenbau. Grund dieser Abstimmungen sind entsprechende Förderentscheidungen. Auch ein Bauablauf kann einmal Gegenstand einer Förderentscheidung sein. Wir besprechen aber mit den kommunalen Antragstellern die Dinge einer möglichen Förderung. Hierzu hat es Gespräche gegeben, in denen wir auf Bitten der Stadt Dresden Aussagen gemacht haben, wie wir entsprechende Fördersituationen sehen. Das ist sinnvoll und das machen wir nicht nur bei der Stadt Dresden so, sondern auch bei anderen Kommu

nen: dass man im Vorfeld, wenn entsprechende Anträge im Rahmen der kommunalen Straßenbaurichtlinie gestellt werden, über die Anträge spricht und sagt, in welcher Form sie aus unserer Sicht förderfähig sein könnten, sofern das im Vorhinein absehbar ist.

Die Frage nach dem Bauzustand kann ich Ihnen beantworten. Der Bauzustand ist der Staatsregierung bekannt.

Es gibt noch eine Nachfrage. Frau Jähnigen, bitte.

Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung aus dem Bauzustand der Brücke?

Die Albertbrücke fällt hinsichtlich der Zuständigkeitsregeln einzig und allein in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Dresden. Insofern haben wir als Freistaat Sachsen keine Konsequenzen zu ziehen. Wir kämen allenfalls dann in die Situation, Maßnahmen ergreifen zu müssen, wenn in aufsichtsrechtlicher Form aufgrund eines bestimmten Zustandes Maßnahmen angeordnet werden müssten. Allerdings wäre das die

einzige Möglichkeit, hier einzugreifen. Wir haben rechtlich gar nicht die Möglichkeit, die Stadt zu einer bestimmten Art und Weise von Bau- und Sanierungsmaßnahmen zu zwingen.

Es gibt noch eine Nachfrage.

Können Sie ausschließen, dass es bei der Verzögerung der Sanierung der Brücke zu einer Vollsperrung aufgrund des Bauablaufes kommt?

Da ich nicht weiß, für welchen Bauablauf die Stadt Dresden sich entscheiden möchte, kann ich auch die Konsequenzen für die Albertbrücke nicht vorhersagen.

Meine Damen und Herren! Frau Abg. Giegengack ist mit einer schriftlichen Beantwortung ihrer Frage Nr. 6 zufrieden. Das ist so in Ordnung.

Schriftliche Beantwortung weiterer Fragen

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für Nachhilfeinstitute interjection: (Frage Nr. 6)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Inwieweit und nach welchen Kriterien entscheidet die Sächsische Bildungsagentur als nachgeordnete Behörde des sächsischen Kultusministeriums über die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG von Nachhilfeinstituten?

2. Inwieweit verstößt die Festlegung, dass mindestens 50 % der Lehrkräfte das 1. Staatsexamen im unterrichteten Fach besitzen müssen, gegen Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe j) der Europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie?

Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Fragen 1 und 2 der mündlichen Anfrage zusammenfassend:

Nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) Umsatzsteuergesetz sind unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Unionsrechtliche Grundlage dieser nationalen Umsatzsteuerbefreiung ist Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe i) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Nach dieser Bestim

mung befreien die Mitgliedstaaten unter anderem den Schul- oder Hochschulunterricht sowie die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.

Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe j) der MehrwertsteuerSystemrichtlinie befreit den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer; diese Bestimmung ist offensichtlich nicht einschlägig, da es der Fragestellerin um die Umsatzsteuerbefreiung für Nachhilfeinstitute geht.

Nach den Vorgaben des Unionsrechts obliegt es somit den Mitgliedstaaten, welche „privaten“ Bildungseinrichtungen eine vergleichbare Zielsetzung wie Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts verfolgen.

Diese Vergleichbarkeit der Zielsetzung wird national – wie eingangs dargestellt – durch die zuständige Landesbehörde bescheinigt. Sie befindet darüber, ob und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (vergleiche Abschnitt 4.21.5. Abs. 2 Satz 3 Umsatz- steuer-Anwendungserlass). Diese Bescheinigung bindet die Finanzbehörden insoweit als Grundlagenbescheid (vergleiche Abschnitt 4.21.5. Abs. 2 Satz 4 Umsatzsteuer- Anwendungserlass) ; eine Finanzbehörde kann allenfalls eine Überprüfung der Bescheinigung anregen.

Die Finanzbehörden entscheiden somit in eigener Zuständigkeit grundsätzlich nur, ob die Voraussetzungen für die

Steuerfreiheit im Übrigen vorliegen (vergleiche Abschnitt 4.21.5. Abs. 2 Satz 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

Da dies allerdings nicht Gegenstand der Anfrage ist, kann die Frage durch mich als Finanzminister nicht beantwortet werden, da die Sächsische Bildungsagentur als zuständige Landesbehörde (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung) keine nachgeordnete Behörde des Finanzministeriums ist. Aus diesem Grund habe ich Frau Staatsministerin Kurth um Beteiligung der Sächsischen Bildungsagentur gebeten, deren Stellungnahme ich Ihnen nachfolgend zitiere: „Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung ist die Sächsische Bildungsagentur die zuständige Landesbehörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) Umsatzsteuergesetz für die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Schulen, die auf einen Beruf im Bereich bildende Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz vorbereiten, sowie für freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen.

Die Erteilung der Bescheinigung setzt voraus, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Für die Bearbeitung eines entsprechenden Antrages durch ein Nachhilfeinstitut ist es erforderlich, dass von diesem zunächst folgende Unterlagen zur Prüfung des organisatorischen Ablaufs der Lehrtätigkeit vorgelegt werden:

Lehrplan, aus dem sich Dauer, Gestaltung und Durchführung des jeweiligen Lehrganges/Kurses ergeben

Angaben über die angewandte Lehrmethode

Aufstellung über das verwendete Unterrichtsmaterial

Aufstellung über die Lehrkräfte mit Berufsbezeichnung und Ausbildung unter Beifügung einer Kopie des Qualifikationsnachweises

Ausschreibungsunterlagen/Geschäftsbedingungen, die den mit den Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten

geschlossenen Beschulungsvereinbarungen/-verträgen